Infrastruktur-Zukunftsgesetz und Naturflächenbedarfsgesetz – worum geht‘s?
Bürokratieabbau und Planungsbeschleunigung sind die aktuellen Zauberformeln der Politik. Ob der Bau von Wohngebäuden, Fabriken oder Stromleitungen – Deutschland ist zu langsam. Die Bundesregierung will das bei der Verkehrsinfrastruktur ändern. Aber was steht drin im neuen Infrastruktur-Zukunftsgesetz?
Damit es beim Bau der Verkehrsinfrastruktur schneller geht, hat sich die Bundesregierung ein Infrastruktur-Zukunftsgesetz (IZG) ausgedacht. Schmissiger Titel inklusive. Klar, es geht diesmal auch um Zukunft! Aber was steht eigentlich drin?
Ein Gesetz für 15 Einzelgesetze
Das Gesetz – ein Artikelgesetz – strebt die rechtliche Anpassung von 15 Einzelgesetzen an. Neben verschiedenen teils sehr sperrig klingenden Verkehrsgesetzen (Eisenbahngesetz, Bundesschienenwegeausbaugesetz, Eisenbahnkreuzungsgesetz, Bundesfernstraßengesetz, Fernstraßenausbaugesetz, Bundeswasserstraßengesetz, Bundeswasserstraßenausbaugesetz, Luftverkehrsgesetz, Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz und Personenbeförderungsgesetz) sind es auch verwaltungs- und verfahrensrechtliche Rechtsnormen (Verwaltungsverfahrensgesetz und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) sowie Gesetze, die sich auf Naturräume auswirken (Bundesnaturschutzgesetz, Wasserhaushaltsgesetz und Raumordnungsgesetz).
Konkret beinhaltet das Gesetz einen Vorrang von Infrastrukturprojekten gegenüber dem Umwelt- und Naturschutz. Die Natur verliert und der Ausnahmefall wird damit zum Regelfall, indem im IZG nun mehr auch das sogenannte „überragende öffentliche Interesse“ auf viele Infrastrukturprojekte ausgeweitet wird. Straßen-, Schienen- und Wasserstraßenprojekte sind damit im Abwägungsfall wichtiger als andere öffentliche Belange wie zum Beispiel klimarelevante Moore und Wälder, gesunde und artenreiche Auen und Flüsse. Besonders heikel ist dies bei Bundesfernstraßen, Eisenbahnstrecken und Wasserstraßen, bei denen es künftig keine Raumverträglichkeitsprüfung geben soll – damit entfiele ein entscheidendes Instrument, um umweltschonendere, alternative Trassenverläufe zu ermitteln.
Neue Ausnahmen schaffen neue Unsicherheit
Zudem soll es weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für Verkehrs-, Verteidigungs- und Energieinfrastruktur geben. Wenn beispielsweise ein Vorhaben als „eilbedürftig“ eingestuft wird, entfällt die UVP-Pflicht, egal wie groß die ökologischen Auswirkungen auch sind. Unklar bleibt, welche andere Form der Umweltprüfung dann stattfinden soll. Das schafft weitreichende Unsicherheit, sowohl bei Behörden, für Vorhabensträger und auch für die Zivilgesellschaft. Gleichzeitig können von dieser Möglichkeit der Ausnahme nicht nur klimafreundliche Anlagen profitieren – auch Verbrennungsmotoranlagen, Gasturbinenanlagen oder die Vergasung und Verflüssigung von Kohle fallen darunter.
Neu und kritisch ist zudem, dass Baumaßnahmen bereits mit der Einleitung von Planfeststellungsverfahren schon vorläufig erlaubt werden könnten, sofern eine „funktionale Wiederherstellung“ wieder möglich wäre. Bisher musste bei vorläufigen Maßnahmen gewährleistet werden, dass sie „reversibel” sind, also umkehrbar. Diese Voraussetzung soll nun entfallen.
Übersetzt: bereits das Fällen von Bäumen kann damit möglich sein, noch bevor eine Genehmigung vorliegt, weil man sie neu pflanzen könnte. Hier gilt offenbar: Verfahren straffen durch Fakten schaffen. Naturzerstörung inklusive. Insgesamt führen diese Vorschläge dazu, dass damit der Erhalt der Biodiversität oder Klimaschutz systematisch militärischen und wirtschaftlichen Interessen untergeordnet wird und Verkehrsinfrastruktur künftig noch einfacher sogar durch Schutzgebiete gebaut werden kann. Natur und Umwelt mit ihren unverzichtbaren Leistungen wie frischer Luft, Wasser, gesunde Böden – unsere Lebensgrundlagen – scheinen wertlos.
Geld allein schafft keinen Naturschutz
Äußerst problematisch für die Natur ist vor allem aber der Vorschlag, die Eingriffsregelung grundlegend zu verändern: für bestimmte Vorhaben (insbesondere für Verkehr und Militär) im „überragendem öffentlichen Interesse“ soll künftig die finanzielle Kompensation der bisher vorrangig geltenden Realkompensation (= unmittelbare Ausgleich bzw. Ersatz des Eingriffs) gleichgestellt werden, was wohl dazu führen wird, dass Vorhabenträger künftig einfach ein Ersatzgeld zahlen und damit ihrer Pflicht, den entstandenen Schaden oder Naturzerstörung zu kompensieren, Genüge tun. Die entscheidende Frage, wie dann das Geld wieder zurück in die Fläche fließt und den entstandenen Schaden ausgleicht, bleibt dann der öffentlichen Hand überlassen. Dabei liegen schon heute Millionen an Ersatzgeldern auf den Konten der Naturschutzbehörden, die personell nicht in der Lage sind, diese wirksam einzusetzen.
Auch gibt es keine geeigneten einheitlichen Strukturen , wie die Gelder in die Fläche kommen bzw. dies von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich ist. Das führt zu einem Flickenteppich in der Umsetzung.
Hier soll und muss das bereits im Koalitionsvertrag verankerte Naturflächenbedarfsgesetz ansetzen: es muss einen Mechanismus regeln, wie Ersatzgelder nicht nur verwaltet werden, sondern wie sie möglichst effizient in der Fläche wirksam werden. Der Gretchenfrage ist dabei die Verfügbarkeit von Fläche. Bekannterweise ist Fläche in Deutschland durch die verschiedensten Nutzungsansprüche ziemlich limitiert. Daher braucht es vor allem folgende Neuerungen:
- Um die Flächenverfügbarkeit zu erhöhen, braucht es eine verbindliche Flächenkulisse, die unter anderem die sogenannte blau-grüne Infrastruktur (Gesamtheit von Schutzgebieten und länderübergreifenden Biotopverbund), Flächen für die Wiederherstellung der Natur und sonstige für den Naturschutz und die Klimaanpassung prioritären Flächen abbildet.
- Die Verwendung der Kompensationsgelder außerhalb eines unmittelbaren Schadensausgleichs darf nur bei hohem ökologischen Mehrwert erlaubt sein. Wenn also ohnehin geplante oder gar gesetzlich vorgeschriebene Naturschutz- und Wiederherstellungsmaßnahmen aus Kompensationsgeldern finanziert werden, dann muss das Ergebnis einer Maßnahme den Wert des Eingriffs deutlich überschreiten.
- Die Auswahl entsprechender Maßnahmen sollte sich stets an den Kriterien des Eingriffsausgleichs orientieren, also möglichst ortsnah und gleichartig, so dass auch weiterhin das Primat der Realkompensation gilt.
- Die Durchführung von Naturschutz- und Wiederherstellungsmaßnahmen muss mit dem Naturflächenbedarfsgesetzes im ebenfalls “überragenden öffentlichen Interesse” beschleunigt und erleichtert werden, auch abseits der Neuausrichtung der Eingriffsregelung. Dies gilt für eine verbesserte Bereitstellung von Flächen und für effizientere Planungs- und Genehmigungsverfahren.
- Das Naturflächenbedarfsgesetz muss zu einer Harmonisierung der Strukturen und Regelungen auf Länder-Ebene führen. Es sollte daher Anreize und Vorschriften enthalten, die dazu führen, dass die Verfahren zur bevorratenden Kompensation, die Bewertung von Eingriffen bzw. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die Flächenverwaltung, etc. möglichst bundeseinheitlich ausgestaltet werden. So könnten Transaktionskosten für Vorhabensträger und Verwaltung reduziert und die Durchführung länderübergreifender Maßnahmen erleichtert werden.
- Um die Unsicherheiten und Risiken, die durch eine solche Reform entstünden, zu reduzieren, braucht es vor allem Transparenz und Dokumentation. Die Bündelung von Informationen zum Beispiel in einem einheitlichen Bundeskompensationskataster ist hierfür eine Grundvoraussetzung.
Natur muss in der Fläche profitieren
Klar ist: die Natur muss von der jetzigen Reform profitieren, denn ihr Zustand ist schon heute dramatisch schlecht: rund ein Drittel in Deutschland vorkommenden Wirbeltiere, wirbellosen Tiere oder Pflanzen sind bestandsgefährdet oder bereits ausgestorben. 60 Prozent von 93 untersuchten Lebensraumtypen sind in einem ungünstigen oder schlechten Zustand. Und vom Ziel der Bundesregierung, bis 2030 den täglichen Flächenverbrauch auf 30 Hektar zu verringern, sind wir mit derzeit 51 Hektar meilenweit entfernt.
Angesichts der politischen Realitäten bergen diese Gesetzgebungsverfahren erhebliche Risiken, die rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen für den Erhalt unserer natürlichen Lebensgrundlagen weiter zu schwächen. Gerade das Naturflächenbedarfsgesetz kann aber auch einen echten Mehrwert für den Naturschutz in Deutschland schaffen, wenn die demokratischen Parteien im Bundestag, die Länderregierung und die politischen Interessenvertretungen in Berlin einen echten politischen Gestaltungswillen zeigen. Gelingt dies nicht, so werden beide Gesetze die systematische Zerstörung unserer natürlichen Lebensgrundlagen weiter befördern.
Weiterführende Informationen
- Stellungnahme der Verbände zum Infrastruktur-Zukunftsgesetz (Stand Dezember 2025)
- Vorschläge zur Ausgestaltung eines Naturflächengesetzes (Stand: Oktober 2023)


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