Hessen-Forst Beiträge

Daheim in störungsarmen Wäldern: Der Lebensraum des Schwarzstorchs

Bei unserem Sendervogel gibt es nichts Neues. Der Vogel verweilt noch in Nordostfrankfreich, in den Feldlfuren um Lixingen sucht die Scharzstorch-Dame ausgiebig nach Nahrung. Waltraud erkundet die Umgebung, das macht einen guten Eindruck.

Daher möchten wir die Möglichkeit nutzen, um wie angekündigt auch wichtige Naturschutzthemen in den Fokus dieses Schwarzstorch-Blogs zu rücken. Was benötigen Schwarzstörche, damit sich der Bestand dieses seltenen Waldbewohners hält bzw. gar noch erhöhen lässt? Dabei steht heute der Wald im Fokus.

Diesjähriger Schwarzstorch

Wo brüten Schwarzstörche?

Der Schwarzstorch besiedelt ein breites Spektrum von Waldtypen, zur Brut bevorzugt er Laub- und Mischwälder. Alte Eichen und Buchen, aber auch Kiefern bieten aufgrund ihrer Wuchsform häufig ideale Unterlagen für den häufig mehrere Zentner wiegenden Horst. Brutplätze befinden sich aber ebenso in Auwäldern oder reinen Nadelwäldern.

Wenn die Schwarzstörche bei der Brut nicht gestört werden oder aus anderen Gründen den Brutplatz aufgeben, werden die Horste über viele Jahre immer wieder genutzt. Die Horste werden jährlich ausgebessert und wachsen im Laufe der Jahre zu mächtigen und schweren Gebilden heran. Daher ist eine stabile Unterlage wichtig.

Faktoren für den Bruterfolg

Die Brutplätze (in Hessen brüten rund 60 Paare) liegen meist in Altbeständen, der Bestand sollte dafür hallenartig und nicht zu dicht sein, um gute An- und Abflugmöglichkeiten zu bieten. Starker Unterwuchs und Naturverjüngung sind weniger ideal, da sich die Jungstörche nach dem Ausfliegen gerne am Boden aufhalten und als Schutz vor Fressfeinden einen guten Überblick benötigen.

Wasserläufe wie z. B. kleine Quellbäche sind ein wichtiger Faktor bei der Auswahl des Brutplatzes. Dort können die Jungstörche erste Erfahrungen bei der Nahrungssuche sammeln. In den Mittelgebirgen werden Hanglagen bevorzugt, da diese den An – und Abflug begünstigen.

Deutlich wird, dass die Vögel auf Störungen sensibel reagieren, gerade während der Revierbesetzung und zum Beginn der Brutzeit. Daher ist es wichtig, dass möglichst keine Störungen statffinden. Daher dürfen größere Räume nicht forstwirtschaftlich zur Brutzeit bearbeitet werden, keine Baumfällungen oder andere Forstarbeiten staffinden. Auch Lagerflächen von gefällten Bäumen dürfen nicht in der Nähe der Horste etabliert werden. Eine von mehreren Lösungen zur Störungsminimierung können Horstschutzzonen sein.

Horstschutzzonen

Martin Hormann berichtet im Rahmen seiner Arbeit für Hessen-Forst über Horstschutzonen im Jahrbuch Naturschutz in Hessen (2022) und zeigt auf, wie wichtig ein hoher Reproduktionserfolg für diese Art ist, da nur so langfristig die hohen Verluste ausgeglichen werden können. Ein zielgerichteter und effektiver Schutz für den Schwarzstorch muss die artspezifischen Ansprüche an sein Brut- und Nahrungshabitat ganzheitlich betrachten und berücksichtigen (räumlich funktionale Zusammenhänge).

Die Habitatansprüche des Schwarzstorches an seine Fortpflanzungsstätte sind im Rahmen eines wirksamen Artenschutzes nicht nur im Brutzeitraum von Mitte Februar bis Ende August zu sichern, sondern – insbesondere in Bezug auf den funktionalen Erhalt der Niststätte – darüber hinaus auch in der Zeit seiner Abwesenheit von den Brutrevieren. Das heißt, dass hinsichtlich der Erhaltung des charakteristischen Horstumfeldes ganzjährig und während der gesamten Nutzungsdauer des Nestes Verändungen bzw. Störungen zu vermeiden sind. Notwendig ist auch der weitergehende Erhalt verlassener Nester und des charakteristischen Horstumfeldes in einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren.

Nutzungsverzicht im Wald

In einer 200 Meter-Horstschutzzone (als sogenannte innere Horstschutzzone) werden durch den ganzjährigen Verzicht auf den Holzeinschlag aktive Veränderungen am Waldbestand ausgeschlossen. Die Vermeidung von Veränderungen am Waldbestand und Störungen in der Umgebung des Horstbaumes sind die wichtigsten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Reproduktion. Für diesen Nutzungsverzicht stehen beim Land Mittel zur Verfügung. Und in den vergangenen Jahren sind mehrere dieser Horstschutzzonen bereits umgesetzt worden.

Störungen während der Brutzeit vom 15. Februar bis zum 31. August eines Jahres sind nach § 44 Absatz 1 Nummer 3 Bundesnaturschutzgesetz verboten, um eine Aufgabe des Horststandortes zu vermeiden. Dazu zählen forstbetriebliche Arbeiten wie Rückearbeiten und Holzlagerung ebenso wie Wegebau-, instandhaltung oder -unterhaltung und der Jagdbetrieb. In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase der Brutzeit. Dennoch ist zur Sicherung und zum Erhalt der Funktion der Lebensstätte der Schutz weiter zu fassen, um eine Aufgabe des Brutplatzes zu vermeiden. Bestandsverändernde Maßnahmen sind daher auch außerhalb der Brutzeit zu unterlassen.

Die Naturschutzleitlinie des Landes Hessen

Die Leitlinie für den hessischen Staatswald wird derzeit überarbeitet (Stand: 26.09.2025), wodurch auf mehreren Ebenen Verschlechterungen für den Natur-, Klima- und Artenschutz zu erwarten sind. Neben der Reduzierung der Habitatbäume von 10-15 auf 5 Bäume je Hektar ist vor dem Hintergrund des Schwarzstorch-Schutzes u. a. problematisch, dass Holzeinschlag mitten im Sommer künftig nicht mehr verboten sein soll. Er soll nur vermieden werden. Holzrücken darf künftig auch im Sommer und sogar in Schutzgebieten erfolgen. Bei Neupflanzungen soll künftig nur noch „ein angemessener Anteil“ der vorgesehenen 4 bis 5 standortgerechten Baumarten heimisch sein. Ansonsten setzt der Forst auf Douglasien, Roteichen, Küstentannen oder andere nicht angepasste Arten von anderen Kontinenten. Das alles klingt nach vielen Störungen, die vor allem den scheuen Bewohnern unserer heimischen Wälder nicht gefallen dürfte.

Der NABU fordert, dass die Leitlinie in jetztiger Form erhalten bliebt. Die Forderungen an die Landesregierung hat der NABU hier zusammengefasst.